Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine fehlende Datenschutz-Erklärung auf einer Webseite abmahnfähig ist (Az.6 U 121/15). Heißt: Wenn ein Webseiten-Betreiber über ein Kontaktformular Informationen über den Seitenbesucher einfordert, muss auch darüber aufgeklärt werden, wozu diese Daten erhoben werden und was weiter damit geschieht. Zudem muss ein jederzeitiges Widerrufsrecht hinsichtlich der Datenspeicherung eingeräumt werden. Tipp: Im Zweifel einen Profi fragen – Ihr Anwalt hilft Ihnen bestimmt weiter.